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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL StrH WHV-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1.1 Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund das Land Niedersachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit und stellt ihm bis einschließlich 2038 finanzielle Mittel für den Steinkohlekraftwerkstandort Wilhelmshaven zur Verfügung. Das Land gewährt diese Mittel zur Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung des Steinkohlekraftwerkstandortes Wilhelmshaven nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO als Zuwendungen. Zweck der Förderung sind die Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle im Fördergebiet.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen

  1. a)

    des InvKG,

  2. b)

    der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 9. 8. 2021 (Verwaltungsvereinbarung),

  3. c)

    der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-Gk, ANBest-P),

  4. d)

    der Vereinbarung über die Umsetzung des Strukturwandels im Zuge des Kohleausstiegs und zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Wilhelmshaven vom 21. 12. 2021 (Umsetzungsvereinbarung),

  5. e)

    der beihilferechtlichen Bestimmungen (siehe Anlage),

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Fördergebiet ist die Stadt Wilhelmshaven. Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, den Förderzweck zu erreichen und im Einvernehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften durchgeführt werden.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund stellt dem Land Fördermittel in drei Förderperioden zur Verfügung:

  • Förderperiode 1: 2021 bis 2026,

  • Förderperiode 2: 2027 bis 2032,

  • Förderperiode 3: 2033 bis 2038.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)