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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL StrH WHV-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Stadt Wilhelmshaven, ebenso die unmittelbar angrenzenden Gemeinden Sande, Schortens, Wangerland und der Landkreis Friesland.

3.2 Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, oder öffentliche Aufgaben in einem der unter Nummer 2 genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfänger können sich bei der Umsetzung des Vorhabens im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen und/oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)