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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL StrH WHV-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das für das Fördergebiet zuständige ArL Weser-Ems.

7.3 Antragsvordrucke werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Anträge auf Zuwendung sind nur in schriftlicher Form zugelassen.

7.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die Prüfung und Dokumentation aller Bewilligungsvoraussetzungen sicher. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts auf allen Ebenen der Förderung sowie im Hinblick auf sämtliche mögliche Begünstigte vor Bewilligung der Zuwendungen vorliegen.

7.5 Zur Erfüllung der in der Verwaltungsvereinbarung (siehe Nummer 1.2 Buchst. b) festgeschriebenen Regelungen gegenüber dem Bund ergeben sich folgende Melde- und Berichtspflichten der Bewilligungsbehörde gegenüber dem MB:

7.5.1
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem MB eine Übersicht der geprüften förderfähigen Anträge mit Angaben zum Fördergegenstand, zum Träger des Vorhabens, zu den Investitionskosten sowie zu den Förderbeträgen.

7.5.2
Jährlich jeweils zum 1. Juni legt die Bewilligungsbehörde dem MB einen Bericht vor, in dem die Zusätzlichkeit der Investitionen für jedes geförderte Vorhaben dargestellt ist.

7.5.3
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem MB jeweils zum 1. Juni eines Jahres eine zusammenfassende Liste der Vorhaben zum Stand 31. März des Jahres und jeweils zum 1. Dezember eines Jahres eine zusammenfassende Liste der Vorhaben zum Stand 30. September des Jahres jeweils differenziert nach deren Status (beantragt, bewilligt oder abgeschlossen) mit Angaben über die Anzahl der Projekte, die Höhe des Investitionsvolumens, die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung für den jeweiligen Finanzplanzeitraum nach Jahresfälligkeiten aufgeschlüsselt und die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter.

7.5.4
Die Bewilligungsbehörde übersendet dem MB jeweils zum 1. Februar und 1. September eines Jahres - erstmals zum 1. 9. 2022 - je eine Übersicht über die abgeschlossenen Vorhaben des Vorjahres, aus denen sich die zweckentsprechende Mittelverwendung ergibt. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:

  • Bestätigung, dass das Vorhaben einem Fördergebiet gemäß § 12 InvKG zugutekommt,

  • Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,

  • Förderbereich gemäß § 7 der Verwaltungsvereinbarung,

  • Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende,

  • Angabe, ob es sich um eine Maßnahme gemäß § 9 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung handelt,

  • Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, der förderfähigen Ausgaben, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,

  • Bestätigung, dass die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung eingehalten sind.

Das MB kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen.

7.5.5
Nach Abschluss aller Maßnahmen, spätestens zum 1. 6. 2039 übermittelt die Bewilligungsbehörde dem MB eine zusammenfassende Gesamtdarstellung über die geförderten Vorhaben.

7.6 Nicht abgeflossene Mittel können auch noch bis zu drei Jahre nach dem Ende der Förderperioden 1 und 2 gemäß Nummer 1.4 verausgabt und abgerechnet werden, wenn das Projekt in seiner Hauptsache vor dem Ende des Förderzeitraumes beendet wurde.

7.7 Im Jahr 2038 können Fördermittel nur für Projekte nach Nummer 2.1 dieser Richtlinien eingesetzt werden, die bis zum 31. 12. 2038 vollständig abgenommen und bis zum 31. 12. 2039 vollständig abgerechnet wurden.

Fördermittel für Projekte nach Nummer 2.2 können bis zum 31. 12. 2038 beantragt werden, wenn bis zum 31. 12. 2039 die Abnahme und Abrechnung erfolgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)