Anlage RL StrH WHV-Erl - Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Beihilferechts
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL StrH WHV-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(zu Nummer 1.2 Buchst. e)
Die Einhaltung der Vorgaben des EU-Beihilfenrechts werden vor Bewilligung für jede beabsichtigte Zuwendung gesondert geprüft und dokumentiert (Nummer 7.4 dieses Erl.). Hierfür kann folgendes Schema verwendet werden.
1. Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, kann diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt werden:
1.1
AGVO,
1.2
2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
1.3
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023),
1.4
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023),
1.5
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L 2023/2607, 23.11.2023),
1.6
Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2603, 23.11.2023),
1.7
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023),
1.8
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023).
2. Ausschluss bestimmter Unternehmen von der Förderung
Soweit Zuwendungen auf den beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, 2022/2472 sowie 2022/2473 gewährt werden, dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zudem ist zu beachten, dass die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, 2022/2472 sowie 2022/2473 in der Regel ausgeschlossen ist.
3. Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden. Auch Beihilfehöchstbeträge und -höchstgrenzen sind zu prüfen und einzuhalten.
4. Beihilfekategorien
Jedes Vorhaben ist einer der drei nachfolgenden Beihilfekategorien zuzuordnen. Die für die jeweilige Kategorie geltenden Vorgaben sind zu beachten
4.1 Beihilfekategorie 1 - Beihilfefreie Vorhaben
Hierzu zählen Vorhaben, die beihilfefrei sind, das heißt, nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Maßstab dieser Prüfung ist die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. EU Nr. C 262 v. 19.7.2016 S. 1).
4.2 Beihilfekategorie 2 - De-minimis-Vorhaben
Hierzu zählen Vorhaben, die nicht in Beihilfekategorie 1 fallen, die aber sämtliche Voraussetzungen der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten.
Anwendungshinweise (nicht abschließend):
Voraussetzungen der sog. allgemeinen De-minimis-Verordnung (VO [EU] 2023/2831) sind insbesondere: Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung. Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
Der vorgenannte Höchstbetrag setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigt, vergleiche Artikel 3 Verordnung (EU) 2023/2831.
Bei sog. DAWI-De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Jahren 750 000 EUR nicht übersteigen, vergleiche Verordnung (EU) 2023/2832.
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen, sind ausgeschlossen.
Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der es alle anderen ihm in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt. Soweit zentrale Register eingerichtet sind, sind diese zu berücksichtigen.
4.3 Beihilfekategorie 3 - Beihilfebehaftete Vorhaben
Im Rahmen dieser Richtlinien können auch Vorhaben gefördert werden, die dem EU-Beihilferecht unterliegen und nicht nach einer De-minimis-Verordnung gewährt werden. Auch in diesem Fall ist jeweils eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung erforderlich. Es sind dabei nur Vorhaben förderfähig, die im Rahmen einer Freistellungsverordnung o. Ä. gefördert werden können (siehe Nummer 1 Rechtsgrundlagen). Zusätzlich zu den Voraussetzungen dieses Erl. sind auch sämtliche Voraussetzungen der gewählten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage vor Bewilligung sorgfältig zu prüfen, umzusetzen und zu dokumentieren. Auch etwaige bestehenden Anzeige- und Berichtspflichten sind innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erfüllen (z. B. State Aid Notification Interactive [SANI2]-, Transpareny Award Module [TAM]-, State Aid Reporting Interactive [SARI]-Instrumente).
Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)