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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL StrH WHV-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die beim Antragsteller durch das Vorhaben ausgelöst werden und ihm ohne das Vorhaben nicht entstehen würden. Dazu gehören auch Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Planung und Projektsteuerung (Baunebenkosten) einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien. Ausgaben für den Erwerb von Flächen nach Nummer 2.1.1 sind mit höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit der Antragsteller nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- oder Zwischenfinanzierung entstehen, auch für Leasing/Mietkauf sowie Personal- und Sachausgaben des Projektträgers.

5.3 Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 50 000 EUR werden nicht gefördert. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

5.4 Die Vorhaben dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b oder 104c GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden. Der nach § 6 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung bestimmte Finanzierungsanteil an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)