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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL StrH WHV-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Bewältigung des Strukturwandels und Sicherung der Beschäftigung im Zuge der Beendigung der Verstromung von Steinkohle am Standort Wilhelmshaven (RL Strukturhilfen WHV)
Redaktionelle Abkürzung
RL StrH WHV-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

4.1 Der Antrag ist förderfähig, wenn er vollständig sowie formgerecht eingereicht wurde, die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist und eine einvernehmliche Entscheidung des Runden Tisches gemäß Umsetzungsvereinbarung (siehe Nummer 1.2 Buchst. d) getroffen wurde.

Förderfähig sind nur Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind und für die angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den Anforderungen des § 7 LHO durchgeführt wurden.

4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge soll die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde legen:

4.2.1
Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen im Fördergebiet,

4.2.2
Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts im Fördergebiet,

4.2.3
Nutzbarkeit der Investitionen unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen,

4.2.4
Vereinbarkeit der Investitionen mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

4.3 Zuwendungen werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt (Zusätzlichkeit). Eine Investition ist nicht zusätzlich, wenn ihre Finanzierung Bestandteil eines bereits beschlossenen Haushalts ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2040 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1241)