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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NKomVRÄndG - Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "2Ist der Landkreisname durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Festlegung geändert werden."

  2. 2.

    § 17b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      "4.
      den Jahresabschluss des Landkreises und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,".

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:

      "(3) 1Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 3Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4Das Bürgerbegehren ist dem Landkreis schriftlich anzuzeigen. 5Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Kreisausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

      (4) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der nach § 29 in dem Landkreis Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. 2§ 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei dem Landkreis schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Kreistages, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

      (6) 1Der Kreisausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen."

  3. d)

    Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.

  4. e)

    Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:

    "Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".

  5. f)

    Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

    2. bb)

      In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.

  6. 3.

    § 35a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Kreistagsabgeordnete" durch das Wort "Kreistagsmitglieder" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Worte "jedes Kreistagsmitglied" durch die Worte "jede Kreistagsabgeordnete und jeder Kreistagsabgeordnete" ersetzt.

  7. 4.

    In § 36 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort "Zweckverbänden" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

  8. 5.

    § 38 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden."

  9. 6.

    § 57 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      "1.
      die erforderlichen Bestimmungen, sofern ein Vertrag über eine Gebietsänderung oder eine Vereinbarung anlässlich der Neu- oder Umbildung von Samtgemeinden nicht zustande kommt oder insoweit weitere Gegenstände zu regeln sind (§ 19 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 8, § 74a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 NGO),".

    2. b)

      Am Ende der Nummer 2 wird das Komma gestrichen.

    3. c)

      Nummer 3 wird gestrichen.

  10. 7.

    Dem § 58 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Landrätin oder des Landrates nicht besetzt oder die Landrätin oder der Landrat an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung des Landkreises vor der ersten Sitzung des Kreistages der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 55 Abs. 6 Satz 1."

  11. 8.

    § 67 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Den Rechnungsprüfungsämtern obliegt gemäß § 120 Abs. 2 NGO die Rechnungsprüfung für die Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet und die Rechnungsprüfung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht vollständig übertragen haben."

  12. 9.

    § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen einen Landkreis wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. 3Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 107 Abs. 2 NGO zweckgebunden sind."