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  • ab 11.10.2000 (aktuelle Fassung)

§ 1 AbwasserBehV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Redaktionelle Abkürzung
AbwasserBehV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200031500000

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    kommunales Abwasser:

    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser;

  2. 2.

    häusliches Abwasser:

    Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder aus Tätigkeiten in Haushaltungen;

  3. 3.

    industrielles Abwasser:

    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;

  4. 4.

    Kanalisation:

    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

  5. 5.

    Verdichtungsgebiet:

    Gebiet, in dem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; unabhängig von den Grenzen der Gemeinden;

  6. 6.

    1 Einwohnerwert (EW):

    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff je Tag, wobei die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet wird und Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen unberücksichtigt bleiben;

  7. 7.

    Klärschlamm:

    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.