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§ 8 NNatSchG - Genehmigungsvorbehalt; Verpflichtung zur klimaschutzbezogenen Kompensation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

(2) 1Torf darf nur abgebaut werden, wenn der Abbau durch klimaschutzbezogene Leistungen kompensiert wird (klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen) oder soweit der Abbau Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten, der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist. 2Klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen sind Maßnahmen zur Herrichtung von Flächen, sodass auf diesen Flächen eine Hochmoorregeneration zum Zweck des Klima-, Arten- und Biotopschutzes stattfinden kann. 3§ 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass neben den dort genannten Festlegungen von Maßnahmen auch Festlegungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BNatSchG) der Anerkennung solcher Maßnahmen als klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen nicht entgegenstehen. 4Die Größe der herzurichtenden Flächen (Kompensationsflächen) setzt sich zusammen aus einer der Größe der Abbaufläche entsprechenden Fläche (Aufwertungsfläche) und einem Flächenaufschlag. 5Der Flächenaufschlag erfolgt für jeden angefangenen Hektar der Abbaufläche. 6Er bemisst sich nach der vorhandenen Nutzung der Aufwertungsfläche und beträgt für bisher

  1. 1.

    ungenutzte, naturnahe und zu trockene Moorflächen 1 Hektar,

  2. 2.

    extensiv genutztes Grünland 0,5 Hektar,

  3. 3.

    intensiv genutztes Grünland 0,33 Hektar und

  4. 4.

    als Acker auf einem Moorkörper genutzte Flächen 0,25 Hektar.

7Wird während der Wirksamkeit einer befristet erteilten Torfabbaugenehmigung für den Zeitraum nach Fristende erneut eine Genehmigung für die verbliebenen Abbauflächen beantragt, so erfolgt abweichend von den Sätzen 4 bis 6 kein Flächenaufschlag; sind für den vorangegangenen Genehmigungszeitraum bereits klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen festgelegt worden, so entfällt die Verpflichtung zu klimaschutzbezogener Kompensation für dieselbe Abbaufläche jedoch gänzlich. 8Im Übrigen gilt für klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen § 15 Abs. 4 BNatSchG entsprechend.