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§ 4 SchVO-SGB XI - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und der Sachstand,

  3. 3.

    Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.