§ 4 SchVO-SGB XI - Einleitung des Schiedsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. Im Antrag sind anzugeben:
- 1.
die Parteien,
- 2.
die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und der Sachstand,
- 3.
Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden sind.