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  • ab 20.05.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NKomVRÄndG - Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und anderer Gesetze
Redaktionelle Abkürzung
NKomVRÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

      "4.
      den Jahresabschluss der Region Hannover und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,".

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6 und erhalten folgende Fassung:

      "(3) 1Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. 2Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 3Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 4Das Bürgerbegehren ist der Region Hannover schriftlich anzuzeigen. 5Wenn dies in der Anzeige beantragt wird, hat der Regionsausschuss unverzüglich zu entscheiden, ob die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 und Absatz 2 vorliegen.

      (4) 1Das Bürgerbegehren muss von mindestens 48 000 der nach § 37 in der Region Wahlberechtigten unterzeichnet sein; dabei ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten maßgeblich. 2§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Region Hannover schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Wurde eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 beantragt, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung, dass die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Sätze 1 bis 3 vorliegen. 3Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Regionsversammlung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.

      (6) 1Der Regionsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 5 vor, so entscheidet er nur noch darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 vorliegen. 3Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen."

    4. d)

      Die bisherigen Absätze 8 bis 13 werden Absätze 7 bis 12.

    5. e)

      Im neuen Absatz 9 werden in Satz 3 nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und der folgende Halbsatz eingefügt:

      "Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend".

    6. f)

      Der neue Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "2, 4 bis 8 und 10" durch die Angabe "3 bis 7 und 9" ersetzt.

  2. 2.

    In § 47 Abs. 1 Nr. 14 werden nach dem Wort "Zweckverbänden" die Worte "und den Abschluss von Zweckvereinbarungen" eingefügt.

  3. 3.

    § 48 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Die erste Sitzung findet binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden."

  4. 4.

    § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Am Ende der Nummer 2 wird das Komma gestrichen.

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.

  5. 5.

    Dem § 72 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) Ist nach Beginn der neuen Wahlperiode das Amt der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten nicht besetzt oder die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident an der Ausübung des Amtes gehindert, so obliegt die repräsentative Vertretung der Region vor der ersten Sitzung der Regionsversammlung der oder dem ältesten der bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter nach § 68 Abs. 6 Satz 1."