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  • ab 01.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 4 KurbeitragsVO - Höhe des Kurbeitrags, Ermäßigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Die Höhe des Kurbeitrags ergibt sich aus der Anlage.

(2) Für Personen, deren Aufenthaltskosten in einer Rehabilitations- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge, einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder dem Müttergenesungswerk übernommen werden, ermäßigt sich der Kurbeitrag um 10 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1.1 der Anlage, wenn die Kostenübernahme am ersten Tag des Aufenthalts den in § 6 Abs. 2 genannten Personen oder Stellen nachgewiesen wird.