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  • ab 01.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 KurbeitragsVO - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Von der Kurbeitragspflicht ist befreit,

  1. 1.

    wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  2. 2.

    wer nur aus beruflichen Gründen an einem Kongress, einer Tagung, einem Lehrgang oder einer ähnlichen Veranstaltung in Bad Pyrmont teilnimmt,

  3. 3.

    wer in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs stationär medizinisch versorgt wird,

  4. 4.

    wer sich nur zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhält,

  5. 5.

    wer von einer Person, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung hat oder die sich nur zum Schulbesuch, zur Berufsausbildung oder Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält, kostenfrei in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und mit dieser Person

    1. a)

      verheiratet ist,

    2. b)

      in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt oder

    3. c)

      in gerader Linie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder bis zum ersten Grad verschwägert ist,

  6. 6.

    wer eine Messe in Hannover oder im Einzugsbereich von Bad Pyrmont besucht, während der Dauer der Messe, und

  7. 7.

    wer einen schwerbehinderten Menschen begleitet, der einer ständigen Begleitung bedarf.

2Eine Person nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 ist nur von der Kurbeitragspflicht befreit, wenn sie die Einrichtungen für den Kurbetrieb nicht in Anspruch nimmt.

(2) Die Kurverwaltung kann auf Antrag von der Kurbeitragspflicht ganz und teilweise befreien, wenn es im Interesse des Staatsbades geboten ist oder eine soziale Härte vorliegt.

(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind der Kurverwaltung oder den in § 6 genannten Personen oder Stellen nachzuweisen.