§ 6 KurbeitragsVO - Pflichten des Wohnungsgebers und anderer Personen und Stellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
- Redaktionelle Abkürzung
- KurbeitragsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) Wer im Erhebungsgebiet Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz oder Wochenendplatz betreibt und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlässt, ist verpflichtet, der Kurverwaltung die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und innerhalb von 14 Tagen an die Kurverwaltung abzuführen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen auch den Inhabern von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen im Erhebungsgebiet hinsichtlich der Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne des Absatzes 1 zu haben.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmerin oder der Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten hat.
(4) Kommt eine in den Absätzen 1 bis 3 genannte Person oder Stelle ihren Pflichten nicht nach, so kann die Kurverwaltung die Höhe des abzuführenden Kurbeitrags schätzen.