§ 7 KurbeitragsVO - Rückzahlung von Kurbeiträgen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
- Redaktionelle Abkürzung
- KurbeitragsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
1Der nach Tagen berechnete Kurbeitrag wird auf Antrag für die Tage zurückgezahlt,
- 1.
die die beitragspflichtige Person früher abreist als zunächst angegeben und
- 2.
an denen die beitragspflichtige Person, nachgewiesen durch ärztliche Bescheinigung, infolge eigener Krankheit oder Krankheit eines Angehörigen die Einrichtungen für den Kurbetrieb nicht nutzen konnte.
2Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt im Fall von Satz 1 Nr. 1 einen Monat nach der Abreise und im Fall von Satz 1 Nr. 2 einen Monat nach Ende der Erkrankung.