§ 5 KurbeitragsVO - Mitteilungspflichten, Beitragserhebung, Kurkarten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
- Redaktionelle Abkürzung
- KurbeitragsVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Jede kurbeitragspflichtige Person hat der Kurverwaltung oder den in § 6 genannten Personen oder Stellen unverzüglich die für die Kurbeitragserhebung erforderlichen Angaben zu machen. 2Der Kurbeitrag ist an die Kurverwaltung oder an die in § 6 genannten Personen oder Stellen zu entrichten.
(2) 1Wer einen nach Tagen berechneten Kurbeitrag gezahlt hat, erhält eine Kurkarte. 2Wer einen Jahreskurbeitrag gezahlt hat, erhält eine Jahreskurkarte. 3Die Kurkarte und die Jahreskurkarte können bei Missbrauch eingezogen werden.