KurbeitragsVO,NI - Kurbeitragsverordnung

Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Vom 1. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 211 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2019 (Nds. GVBl. S. 247)

Aufgrund des § 18 Abs. 4 und 5 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erhebung von Kurbeiträgen, Beleihung1
Erhebungsgebiet2
Befreiungen3
Höhe des Kurbeitrags, Ermäßigung4
Mitteilungspflichten, Beitragserhebung, Kurkarten5
Pflichten des Wohnungsgebers und anderer Personen und Stellen6
Rückzahlung von Kurbeiträgen7
Inkrafttreten8
Höhe des Kurbeitrags in EuroAnlage

§ 2 KurbeitragsVO - Erhebungsgebiet

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Pyrmont ohne die Ortsteile Baarsen, Eichenborn, Großenberg, Hagen, Kleinenberg, Neersen und Thal.

§ 3 KurbeitragsVO - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Von der Kurbeitragspflicht ist befreit,

  1. 1.

    wer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  2. 2.

    wer nur aus beruflichen Gründen an einem Kongress, einer Tagung, einem Lehrgang oder einer ähnlichen Veranstaltung in Bad Pyrmont teilnimmt,

  3. 3.

    wer in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs stationär medizinisch versorgt wird,

  4. 4.

    wer sich nur zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhält,

  5. 5.

    wer von einer Person, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung hat oder die sich nur zum Schulbesuch, zur Berufsausbildung oder Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält, kostenfrei in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und mit dieser Person

    1. a)

      verheiratet ist,

    2. b)

      in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt oder

    3. c)

      in gerader Linie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder bis zum ersten Grad verschwägert ist,

  6. 6.

    wer eine Messe in Hannover oder im Einzugsbereich von Bad Pyrmont besucht, während der Dauer der Messe, und

  7. 7.

    wer einen schwerbehinderten Menschen begleitet, der einer ständigen Begleitung bedarf.

2Eine Person nach Satz 1 Nrn. 1 bis 7 ist nur von der Kurbeitragspflicht befreit, wenn sie die Einrichtungen für den Kurbetrieb nicht in Anspruch nimmt.

(2) Die Kurverwaltung kann auf Antrag von der Kurbeitragspflicht ganz und teilweise befreien, wenn es im Interesse des Staatsbades geboten ist oder eine soziale Härte vorliegt.

(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind der Kurverwaltung oder den in § 6 genannten Personen oder Stellen nachzuweisen.

§ 4 KurbeitragsVO - Höhe des Kurbeitrags, Ermäßigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Kurbeitrag im Staatsbad Pyrmont
Redaktionelle Abkürzung
KurbeitragsVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Die Höhe des Kurbeitrags ergibt sich aus der Anlage.

(2) Für Personen, deren Aufenthaltskosten in einer Rehabilitations- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge, einem Verband der freien Wohlfahrtspflege oder dem Müttergenesungswerk übernommen werden, ermäßigt sich der Kurbeitrag um 10 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1.1 der Anlage, wenn die Kostenübernahme am ersten Tag des Aufenthalts den in § 6 Abs. 2 genannten Personen oder Stellen nachgewiesen wird.