Abschnitt 4 PHuStN-RdErl - Mitflug von Personen
Bibliographie
- Titel
- Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PHuStN-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
4.1 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der PHuStN dürfen aus dienstlichem Anlass außer der Besatzung weitere Personen mitfliegen. Die Zahl der mitfliegenden Personen ist dabei auf die Zuladekapazität beschränkt. Der Mitflug von Personen ist zu dokumentieren.
4.2 Die PHuStN entscheidet über den Mitflug der in Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich aufgeführten Personen. Das MI ist über die Fluganträge dieses Personenkreises sowohl im Fall der Ablehnung als auch der Zustimmung zu informieren. Daneben kann die ZPD NI den Mitflug von Personen in besonderen Fällen gestatten.
4.3 Entsteht dem in Nummer 4.2 genannten Personenkreis ein Schaden, der im Zusammenhang mit einem durch den Flug verursachten Unfall steht, haftet grundsätzlich das Land Niedersachsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)