PHuStN-RdErl,NI - Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen-Runderlass

Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

RdErl. d. MI v. 28. 7. 2020 - 21.11-01512/73 -

Vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)

- VORIS 21021 -

Bezug: RdErl. v. 1. 7. 2013 (Nds. MBl. S. 464), geändert durch RdErl. v. 13. 11. 2018 (Nds. MBl. S. 1192)
- VORIS 21021 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Organisation1
Aufgaben2
Einsatz3
Mitflug von Personen4
Instandhaltung5
Wirtschaftliche Versorgung6
Kooperation7
Inkrafttreten8

Abschnitt 1 PHuStN-RdErl - Organisation

Bibliographie

Titel
Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Die Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen (im Folgenden: PHuStN) ist im Dezernat 34 der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (im Folgenden: ZPD NI) organisiert, welches sich wie folgt untergliedert:

Dezernat 34.1:Teilstaffel in Hannover-Langenhagen
Dezernat 34.2:Teilstaffel in Rastede
Dezernat 34.3:Instandhaltungsbetrieb
Dezernat 34.4:Continuing Airworthiness Management Organisation (im Folgenden: CAMO).

1.2 Der ZPD NI obliegt die Bestimmung und Festlegung der Aufgabenschwerpunkte der PHuStN im Rahmen eines gesamtpolizeilichen Einsatzkonzeptes. Der Dienstbetrieb der PHuStN wird über ein Qualitätsmanagement-Handbuch geregelt.

1.3 Die PHuStN garantiert einen Rund-um-die-Uhr-Dienst. Die Einsatzbereitschaft von Polizeihubschraubern (im Folgenden: PHS) und diesbezüglichem Personal orientiert sich grundsätzlich an den polizeilichen Einsatzerfordernissen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)

Abschnitt 2 PHuStN-RdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Die PHS werden zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung und für besondere Einsatztaktiken der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sowie von deren nachgeordneten Dienststellen eingesetzt, insbesondere

  • zur Aufklärung, Überwachung, Fahndung und Suche,

  • zur Beförderung von Personen und zum Transport von Sachen,

  • zur Abwehr von Gefahren aus dem Luftraum,

  • als Relaisfunkstelle, zur Bildübertragung und zur Aufnahme von Luftbildern,

  • zur Unterstützung bei Vegetationsbränden.

2.2 Daneben können PHS, soweit mit § 7 LHO vereinbar, für folgende Aufgaben unterstützend eingesetzt werden:

  • Transport von lebenserhaltenden Mitteln (z. B. Blutkonserven, Medikamente),

  • Berichterstattung bei wichtigen, im Landesinteresse liegenden Angelegenheiten,

  • bedeutsame Dienstgeschäfte des LT oder der LReg,

  • dienstliche Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Niedersachsen.

2.3 Im Rahmen einsatznotwendiger Flüge können von der PHuStN eigenständig Aufgaben der Aufklärung und Überwachung wahrgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)

Abschnitt 3 PHuStN-RdErl - Einsatz

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Der Einsatz von PHS unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit (§ 7 LHO) und erfolgt im Rahmen der technischen und spezifischen Möglichkeiten.

3.2 Der Einsatz von PHS wird durch die polizeiliche Einsatzleiterin oder den polizeilichen Einsatzleiter direkt bei der PHuStN angefordert. Mit der Einsatzanforderung sind zugleich folgende Informationen zu übermitteln:

3.2.1 bei Soforteinsätzen

  • Einsatzzweck,

  • Meldeort und -zeit,

  • Einsatzleiterin oder Einsatzleiter, Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner,

  • Kommunikation;

3.2.2 bei Zeitlagen zusätzlich

  • voraussichtliche Einsatzdauer,

  • Flugstrecke und -ziel,

  • ggf. erforderliche Außenlandung,

  • Anzahl mitfliegender Personen,

  • Mitnahme von Gegenständen mit Volumen- und Gewichtsangaben.

3.3 Die PHS führen den taktischen Grundrufnamen "Phoenix" mit der entsprechenden Ordnungszahl. Rufnamen und Betrieb des Flugbetriebsfunks bleiben davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)

Abschnitt 4 PHuStN-RdErl - Mitflug von Personen

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Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der PHuStN dürfen aus dienstlichem Anlass außer der Besatzung weitere Personen mitfliegen. Die Zahl der mitfliegenden Personen ist dabei auf die Zuladekapazität beschränkt. Der Mitflug von Personen ist zu dokumentieren.

4.2 Die PHuStN entscheidet über den Mitflug der in Nummer 2.2 dritter Spiegelstrich aufgeführten Personen. Das MI ist über die Fluganträge dieses Personenkreises sowohl im Fall der Ablehnung als auch der Zustimmung zu informieren. Daneben kann die ZPD NI den Mitflug von Personen in besonderen Fällen gestatten.

4.3 Entsteht dem in Nummer 4.2 genannten Personenkreis ein Schaden, der im Zusammenhang mit einem durch den Flug verursachten Unfall steht, haftet grundsätzlich das Land Niedersachsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)