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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 PHuStN-RdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Die PHS werden zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung und für besondere Einsatztaktiken der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sowie von deren nachgeordneten Dienststellen eingesetzt, insbesondere

  • zur Aufklärung, Überwachung, Fahndung und Suche,

  • zur Beförderung von Personen und zum Transport von Sachen,

  • zur Abwehr von Gefahren aus dem Luftraum,

  • als Relaisfunkstelle, zur Bildübertragung und zur Aufnahme von Luftbildern,

  • zur Unterstützung bei Vegetationsbränden.

2.2 Daneben können PHS, soweit mit § 7 LHO vereinbar, für folgende Aufgaben unterstützend eingesetzt werden:

  • Transport von lebenserhaltenden Mitteln (z. B. Blutkonserven, Medikamente),

  • Berichterstattung bei wichtigen, im Landesinteresse liegenden Angelegenheiten,

  • bedeutsame Dienstgeschäfte des LT oder der LReg,

  • dienstliche Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Niedersachsen.

2.3 Im Rahmen einsatznotwendiger Flüge können von der PHuStN eigenständig Aufgaben der Aufklärung und Überwachung wahrgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)