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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PHuStN-RdErl - Einsatz

Bibliographie

Titel
Organisation und Aufgaben der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PHuStN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Der Einsatz von PHS unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie Sparsamkeit (§ 7 LHO) und erfolgt im Rahmen der technischen und spezifischen Möglichkeiten.

3.2 Der Einsatz von PHS wird durch die polizeiliche Einsatzleiterin oder den polizeilichen Einsatzleiter direkt bei der PHuStN angefordert. Mit der Einsatzanforderung sind zugleich folgende Informationen zu übermitteln:

3.2.1 bei Soforteinsätzen

  • Einsatzzweck,

  • Meldeort und -zeit,

  • Einsatzleiterin oder Einsatzleiter, Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner,

  • Kommunikation;

3.2.2 bei Zeitlagen zusätzlich

  • voraussichtliche Einsatzdauer,

  • Flugstrecke und -ziel,

  • ggf. erforderliche Außenlandung,

  • Anzahl mitfliegender Personen,

  • Mitnahme von Gegenständen mit Volumen- und Gewichtsangaben.

3.3 Die PHS führen den taktischen Grundrufnamen "Phoenix" mit der entsprechenden Ordnungszahl. Rufnamen und Betrieb des Flugbetriebsfunks bleiben davon unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 28. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 830)