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§ 18 NPsychKG - Vorläufige behördliche Unterbringung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) 
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Kann eine gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung, auch durch einstweilige Anordnung, nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in einer Unterbringungseinrichtung unterbringen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 durch ein ärztliches Zeugnis, dem ein frühestens am Vortag erhobener Befund zugrunde liegt, dargelegt wird; die Ärztin oder der Arzt soll Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich nachzuholen. 2Der untergebrachten Person sind die Gründe der vorläufigen behördlichen Unterbringung unverzüglich bekannt zu geben; sie ist über die Dauer der vorläufigen behördlichen Unterbringung, das weitere Verfahren sowie über die möglichen Rechtsbehelfe zu belehren. 3Ihr ist außerdem unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. 4Ist die untergebrachte Person dazu nicht in der Lage und widerspricht die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht, so übernimmt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Benachrichtigung. 5Hat die untergebrachte Person eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter, so ist auch diese oder dieser unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer beendeten vorläufigen behördlichen Unterbringung nach Absatz 1 gilt § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Sätze 1 und 3 bis 5 NPOG mit der Maßgabe entsprechend, dass das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, entscheidet.