§ 17 NPsychKG - Antragserfordernis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) 1Die Anordnung einer Unterbringung und die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme sind von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt bei dem Betreuungsgericht, bei Minderjährigen bei dem Familiengericht, schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das ärztliche Zeugnis nach Absatz 1 Satz 2 erstellt hat, soll in dem weiteren Verfahren nicht für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt tätig werden.