§ 15 NPsychKG - Eignung von Krankenhäusern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Die Unterbringung wird in der Regel in Krankenhäusern des Landes vollzogen. Krankenhäusern anderer Träger kann diese Aufgabe mit deren Zustimmung widerruflich übertragen werden.
(2) Zuständig für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Behörde, die die Fachaufsicht über die Krankenhäuser des Landes wahrnimmt.
(3) Die Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen personell und sächlich so ausgestattet sein, dass eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behandlung und Betreuung der untergebrachten Personen ermöglicht werden und deren Wiedereingliederung in die Gemeinschaft gefördert wird. Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sowie für eine offene Unterbringung müssen vorliegen.
(4) Die Krankenhäuser nach Absatz 1 haben, soweit es um die Unterbringung geht, die zuständige Behörde über alle wesentlichen Angelegenheiten und über besondere Vorkommnisse zu unterrichten sowie auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.