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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ÄUBRdErl - Nichtanwendung entgegenstehender Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern des Landes im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
Redaktionelle Abkürzung
ÄUBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Die VV zu den §§ 54 bis 56, 58 und 59 NBG sind nicht anzuwenden, soweit sie diesem Gem. RdErl. entgegenstehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1437)