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Abschnitt 6 BtVFRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Unabhängig von der Regelung der VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu erbringen.

6.2 Bewilligungsbehörde der Zuwendung ist das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg). Die Anträge der Betreuungsvereine auf Förderung gemäß Nummer 5.2 sind bei der Bewilligungsbehörde über die örtliche Betreuungsbehörde mit deren Stellungnahme einzureichen. Unter Bezugnahme auf Nummer 5.6 soll die Stellungnahme auch Angaben zur Höhe der Förderung durch die kommunalen Betreuungsbehörden sowie unter Bezugnahme auf Nummer 4.4 den Nachweis der Abstimmung über den Wirkungskreis enthalten.

6.3 Der Zuschuss nach Nummer 5.2 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderungsjahr 2020 muss der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegen. Zukünftige Anträge (Folgeanträge) können bis zum 30. September des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahres gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.

6.4. Der Zuschuss nach den Nummern 5.5.2 und 5.5.3 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.2 durchgeführten Beratungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.7 vorzulegenden Tätigkeitsbericht nachweist, dass er mindestens 30 bzw. mindestens 50, 80, 110, 140, 170 oder 200 Beratungsgespräche geführt hat. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.3. durchgeführten Veranstaltungen kann erbracht werden, indem der Verein auf dem gemäß Nummer 6.7 vorzulegenden Tätigkeitsbericht die von ihm durchgeführten Veranstaltungen und die Teilnehmerzahl aufführt. Die Förderung nach Nummer 5.5.3 erfolgt aus der um die Förderung nach den Nummern 5.2, 5.5.2 und 5.5.4 gekürzten Fördersumme. Sofern die nach den vorstehenden Vorgaben berechneten Haushaltsmittel nicht ausreichen, um den nach Nummer 5.5.3 maximal möglichen Förderbetrag auszukehren, wird dieser im Verhältnis zu den noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gekürzt.

6.5 Der Zuschuss nach Nummer 5.5.1 wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres gestellt werden. Grundlage für die Gewährung der Fallpauschale ist die Anzahl der Betreuungen aus Niedersachsen, die in dem dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde. Dem Antrag ist eine namentliche Liste sowie eine Bestätigung der Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts beizufügen, dass den dort aufgeführten Personen diese ehrenamtliche Betreuung im maßgeblichen Zeitraum übertragen wurde. Die Bewilligungsbehörde hat bis zum 30. September des laufenden Jahres entsprechend der Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen und der nach Abzug der Zuschüsse nach den Nummern 5.2, 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.4 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrag der Fallpauschale zu errechnen. Sind Anträge auf Anerkennung eines Betreuungsvereins bis zum 15. September des Antragsjahres gestellt, aber noch nicht beschieden worden, wird je antragstellenden Verein ein Betrag von höchstens 7 200 EUR zurückgestellt, bevor die Fallpauschale errechnet wird. Sollte sich bei der Finanzierungsplanung ein Überschuss errechnen, der nicht ausgekehrt werden kann (Überfinanzierung), wird dieser Betrag nicht erneut auf die Fallpauschale umgelegt.

6.6 Der Zuschuss nach Nummer 5.5.4 wird auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderjahr 2023 muss der Bewilligungsbehörde bis zum 30. September vorliegen. Zukünftige Anträge können bis zum 31. März des laufenden Bewilligungsjahres unter Mitteilung der Anzahl der geplanten Beratungsgespräche zum Abschluss einer formalisierten Begleitung gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.4 abgeschlossenen Vereinbarungen ist durch Vorlage der Vereinbarungen zu erbringen.

6.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist Anhang des kalenderjährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichts. Als Mindestinhalt des Berichts sind neben den allgemeinen Angaben folgende Daten aufzuführen:

  • Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Fachkräfte mit ihrer Wochenarbeitszeit, Anzahl der den hauptamtlich beschäftigten Fachkräften übertragenen Betreuungen je Vollzeiteinheit,

  • Anzahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die vom Betreuungsverein nach Übertragung mindestens einer Betreuung begleitet wurden,

  • Stundenzahl für die Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern in Veranstaltungen und Einzelgesprächen sowie die Gesamtzahl der gewonnenen, eingeführten, fortgebildeten und beratenen Personen,

  • Beratung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 3 BtOG bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht,

  • Stundenzahl für abgehaltene Stunden für Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

  • Stundenzahl für Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

  • Umfang anderer Einnahmequellen im Sinne von Nummer 4.3,

  • Anzahl der abgeschlossenen formalisierten Begleitungen nach Nummer 5.5.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)