BtVFRL-Erl,NI - Betreuungsvereine-Förderrichtlinie-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Erl. d. MJ v. 13. 3. 2020 - 3475-203.289 (SH 1) -

Vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 4. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 126)

- VORIS 21069 -

- im Einvernehmen mit dem MF -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 BtVFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1.1 Das Land gewährt nach § 4 Nds. AGBtR, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine aufrechtzuerhalten und weiter zu steigern. Mit der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben durch die Betreuungsvereine wird die ehrenamtliche Betreuung in Qualität und Umfang gestärkt. Dies dient der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung zu geben (§ 1816 Abs. 5 BGB). Durch die als weitere Querschnittsaufgabe von den Betreuungsvereinen wahrzunehmende Beratung und Information zu Vorsorgevollmachten können rechtliche Betreuungen vermieden werden. Die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine ist daher nachhaltig zu unterstützen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 2 BtVFRL-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Gegenstand der Förderung sind Personal- und Sachausgaben des Betreuungsvereins zur

  • planmäßigen Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und zu deren erfolgreicher Motivierung, weitere ehrenamtliche Betreuungen zu übernehmen,

  • Einführung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer in ihre Aufgaben,

  • Fortbildung und Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer,

  • planmäßigen Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

  • Beratung bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,

  • Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern,

  • Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

  • Schließung von Vereinbarungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 4 BtOG mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen haben (formalisierte Begleitung).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 3 BtVFRL-Erl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

3.1 Zuwendungsempfänger sind die in Niedersachsen anerkannten und tätigen Betreuungsvereine.

3.2 Mehrere Betreuungsvereine können sich zur Erledigung der Querschnittsaufgaben zu einer Gemeinschaft zusammenschließen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)

Abschnitt 4 BtVFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, soweit er folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.1
Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist; dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Geeignet ist eine hauptberufliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie über eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Pädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften, verfügt. Die Eignung kann sich auch aus einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der rechtlichen Betreuung ergeben.

4.2
Der Sitz und Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins ist in Niedersachsen.

4.3
Andere Einnahmequellen werden ausgeschöpft, insbesondere werden die nach § 7 Abs. 2 und § 13 VBVG zulässigen Ansprüche erhoben; dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

4.4
Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins ist mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)