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Abschnitt 4 BtVFRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, soweit er folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.1
Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG erforderlich ist; dazu gehören eine hauptberuflich als Vollzeit- oder Teilzeitkraft angestellte Leitung sowie weitere hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigte und/oder ehrenamtlich beschäftigte geeignete Fachkräfte.

Geeignet ist eine hauptberufliche Fachkraft in der Regel dann, wenn sie über eine staatlich anerkannte Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaften, Pädagogik, Psychologie oder Rechtswissenschaften, verfügt. Die Eignung kann sich auch aus einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der rechtlichen Betreuung ergeben.

4.2
Der Sitz und Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins ist in Niedersachsen.

4.3
Andere Einnahmequellen werden ausgeschöpft, insbesondere werden die nach § 7 Abs. 2 und § 13 VBVG zulässigen Ansprüche erhoben; dies gilt auch für den Fall einer finanziellen Förderung durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde.

4.4
Der Wirkungskreis der Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins ist mit der örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt. Es können mehrere Betreuungsvereine in einem Wirkungskreis nebeneinander gefördert werden. Ein Betreuungsverein kann einen Wirkungskreis besitzen, der sich auf die Zuständigkeit mehrerer örtlicher Betreuungsbehörden erstreckt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)