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Abschnitt 5 BtVFRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zu den Personal- und Sachkosten wird eine Zuwendung zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 1.1 von höchstens 28 800 EUR jährlich gewährt.

Der Höchstbetrag wird gewährt, wenn durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Betreuungsvereins Querschnittsarbeit in dem Umfang von 25 Wochenstunden geleistet wird, bei einem geringeren Umfang der Querschnittsarbeit wird die Förderung anteilig gewährt. Der Betreuungsverein hat im Fall der Wahrnehmung der Querschnittsarbeit durch mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Person namentlich zu benennen, welche die Querschnittsarbeit hauptamtlich verantwortet. Der Arbeitskraftanteil dieser verantwortlichen Mitarbeiterin oder dieses verantwortlichen Mitarbeiters hat für die Querschnittsarbeit zumindest 10 Wochenstunden zu betragen.

5.3 Neu gegründete Betreuungsvereine können im Kalenderjahr ihrer Gründung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die die Aufgaben nach Nummer 1.1 erfüllen, unter Beachtung der Nummer 6.2 einen Zuschuss anteilig vom Zeitpunkt der Anerkennung an erhalten, sofern die geförderte Stelle oder die geförderten Stellen besetzt ist oder sind. Anträge, die nach dem 15. September des Antragsjahres gestellt werden, werden nicht mehr berücksichtigt.

5.4 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der Elternzeit nach § 15 BEEG oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nimmt, wird der Zuschuss nicht gewährt, soweit die Personalstelle deshalb unbesetzt bleibt. Dies gilt auch für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, für die oder den der Anstellungsträger Leistungen nach dem SGB II und/oder SGB III sowie nach anderen Sonderprogrammen des Bundes oder Landes erhält.

Soweit die geförderte Stelle mehr als drei Monate nicht besetzt ist, wird die Förderung anteilig gewährt.

5.5. Über die Förderung gemäß Nummer 5.2 hinaus kann dem Betreuungsverein eine Zusatzförderung nach den folgenden Kriterien gewährt werden:

5.5.1
Für jede ehrenamtliche Betreuung, die in Niedersachsen auf Vorschlag oder Vermittlung des Betreuungsvereins einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde, wird im Folgejahr nach Maßgabe der Nummer 6.5 im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Fallpauschale gewährt. Als ehrenamtliche Betreuung gilt auch die Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung durch eine Familienangehörige oder einen Familienangehörigen.

5.5.2
Für die Durchführung von individuellen Beratungen über die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie für die Durchführung von individuellen Beratungen von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bei der Durchführung von mindestens 30 Beratungen ein Zuschuss von höchstens 2 000 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von insgesamt mindestens 50, 80, 110, 140, 170 oder 200 Beratungen kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein weiterer Zuschuss von jeweils höchstens 600 EUR für die genannte Mindestzahl der Beratungen (zusätzlich höchstens 3 600 EUR) gewährt werden.

5.5.3
Für die Durchführung von bis zu 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 200 EUR gewährt werden. Bei der Durchführung von mehr als 20 Informationsveranstaltungen zu Themen der rechtlichen Betreuung und zu Themen der Erteilung von Vorsorgevollmachten mit mindestens sieben Teilnehmenden pro Veranstaltung kann im Folgejahr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für bis zu 30 weitere Veranstaltungen ein Zuschuss pro Veranstaltung von höchstens 100 EUR gewährt werden.

5.5.4
Für den Abschluss von bis zu 30 Vereinbarungen i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BtOG mit einer ehrenamtlichen Betreuerin oder einem ehrenamtlichen Betreuer, die oder der keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der oder dem in Niedersachsen wohnhaften Betroffenen hat (formalisierte Begleitung), kann ein Zuschuss von jeweils 150 EUR gewährt werden.

5.6 Die Betreuungsvereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine, für die das Land eine Zuwendung nach Nummer 5.2 gewährt, angemessen beteiligen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)