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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 19 APVO-AD-Archiv - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die mündliche Prüfung soll berufspraktische Aufgabenstellungen zum Inhalt haben und sich auf mehrere der folgenden Prüfungsgebiete erstrecken:

  1. 1.

    niedersächsische Landesgeschichte,

  2. 2.

    niedersächsische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,

  3. 3.

    Organisation und Rechtsverhältnisse im niedersächsischen Archivwesen,

  4. 4.

    Grundzüge des Verfassungs-, Staats- und Verwaltungsrechts,

  5. 5.

    Grundzüge des Haushaltsrechts,

  6. 6.

    Grundzüge des Dienstrechts.

(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung stattfinden und etwa 45 Minuten dauern.

(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung der gesamten mündlichen Prüfung.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörde,

  2. 2.

    Anwärterinnen und Anwärter sowie

  3. 3.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.