§ 15 APVO-AD-Archiv - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-Archiv
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
- 2.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet,
- 3.
einem weiteren Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste und
- 4.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 sollen einen Vorbereitungsdienst für den Archivdienst abgeleistet haben.
(2) 1Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für fünf Jahre bestellt. 3Ein Mitglied kann begonnene Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit als Mitglied zu bestellen. 5Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder wird es nach Satz 4 Mitglied, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger als stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu bestellen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.