§ 38 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Ständige oder wiederkehrende Pflichten, die in einem Rezess einzelnen Beteiligten oder Gruppen oder der Gesamtheit der Beteiligten auferlegt worden sind, ohne dass eine Reallast oder Dienstbarkeit entstanden ist, kann der Realverband mit Genehmigung des Kulturamts durch besondere Satzung aufheben oder umwandeln, wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit durch die Aufhebung oder Umwandlung nicht verletzt werden. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) § 63 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes bleibt unberührt.