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§ 1 NElbtBRG - Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Das in § 2 beschriebene Gebiet wird in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang als Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" festgesetzt.

(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts anderes ergibt.

(3) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des §§ 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.