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  • ab 09.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NISZG - Anspruch auf Sonderzahlungen aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen oder vergleichbare Leistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz - NISZG -)
Amtliche Abkürzung
NISZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, so sind die Sonderzahlungen auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen in Fällen

  1. 1.

    des § 2 Abs. 1 den einmaligen Höchstbetrag von 1 800 Euro,

  2. 2.

    des § 2 Abs. 2 den monatlichen Höchstbetrag von 120 Euro und

  3. 3.

    des § 2 Abs. 3 den einmaligen Höchstbetrag von 1 000 Euro sowie den monatlichen Höchstbetrag von 50 Euro

ergibt.

(2) 1Die Sonderzahlung wird für jede Versorgungsempfängerin und jeden Versorgungsempfänger sowie für jede Empfängerin und jeden Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur einmal gewährt. 2Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Beamten-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder aus einem anderen Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger bei dem gleichen Dienstherrn wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. 1.

    die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder Empfängerin oder Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur gezahlt wird, soweit sie die entsprechende Leistung aus einem in Halbsatz 1 genannten Dienstverhältnis übersteigt,

  2. 2.

    der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Empfängerin oder Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld vorgeht,

  3. 3.

    beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

  4. 4.

    im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.