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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 10 GedenkStG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Die Satzung der Stiftung wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

(2) Die Satzung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.