§ 10 GedenkStG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
- Amtliche Abkürzung
- GedenkStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
(1) Die Satzung der Stiftung wird vom Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.
(2) Die Satzung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.