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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 GedenkStG - Stiftungsbeirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat in allen fachlichen Fragen der Gedenkstättenarbeit und -forschung.

(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu 24 Personen, die von Körperschaften, Gruppen und Verbänden entsandt werden, die dem Stiftungszweck besonders verbunden sind, insbesondere

  1. 1.

    dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen,

  2. 2.

    dem Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma e.V.,

  3. 3.

    dem Niedersächsischen Verband Deutscher Sinti e.V.,

  4. 4.

    der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,

  5. 5.

    der römisch-katholischen Kirche in Niedersachsen,

  6. 6.

    den Städten Bergen und Wolfenbüttel,

  7. 7.

    Überlebendenorganisationen,

  8. 8.

    Organisationen ehemaliger Widerstandskämpfer und

  9. 9.

    niedersächsischen Gedenkstättenorganisationen und Initiativen zur Erinnerung an die Verbrechen des Nationalsozialismus.

(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Körperschaften oder Verbände sind durch jeweils ein Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter im Stiftungsbeirat vertreten. Der Stiftungsrat wählt aus den übrigen Körperschaften, Gruppen und Verbänden nach Absatz 2 weitere aus, die zur Entsendung von Mitgliedern und deren Vertreterinnen und Vertretern berechtigt sind. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Körperschaften, Gruppen und Verbände für die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(5) Der Stiftungsbeirat wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen.

(6) Die Tätigkeit im Stiftungsbeirat ist ehrenamtlich.