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  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 GedenkStG - Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken einschließlich der Gebäude und des Zubehörs geht als Stiftungsvermögen unentgeltlich auf die Stiftung über. Das Land und die Stiftung treffen eine Vereinbarung darüber, welche Sammlungs- und Bibliotheksgegenstände unentgeltlich als Stiftungsvermögen in das Eigentum der Stiftung übergehen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist, auch soweit es durch Zustiftungen oder auf andere Weise erhöht wird, in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Gebäude der ehemaligen Hinrichtungsstätte in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel und dazugehörige Ausstellungs-, Seminar- und Büroräume werden der Stiftung ohne Erhebung eines Nutzungsentgelts zur Nutzung überlassen. Das Nähere bestimmt eine Vereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung.