§ 7 GedenkStG - Aufgaben des Stiftungsrats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
- Amtliche Abkürzung
- GedenkStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40210
Der Stiftungsrat beschließt über die Satzung, den Haushalts- und Stellenplan, die Geschäftsordnung und die Entgeltordnung der Stiftung sowie über die Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers. Er kann sich weitere Angelegenheiten zur Entscheidung vorbehalten. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung. Er beschließt nach Prüfung der Jahresrechnung über die Entlastung der Geschäftsführung.