GedenkStG,NI - Gedenkstättengesetz

Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 494 - VORIS 40210 -)

Geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2018 (Nds. GVBl. S. 26)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck und Aufgaben der Stiftung2
Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte3
Finanzhilfe4
Organe der Stiftung5
Stiftungsrat6
Aufgaben des Stiftungsrats7
Geschäftsführung8
Stiftungsbeirat9
Satzung10
Beschäftigungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung11
Aufsicht12
Nutzungsentgelte13
Übergangsbestimmung14
In-Kraft-Treten15
Zur Gedenkstätte Bergen-Belsen gehörende Grundstücke des LandesAnlage 1

§ 1 GedenkStG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Das Land Niedersachsen errichtet die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Celle.

§ 2 GedenkStG - Zweck und Aufgaben der Stiftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Die Stiftung soll

  1. 1.

    dazu beitragen, dass das Wissen über das historische Geschehen in den Jahren 1933 bis 1945, insbesondere über die Geschichte von Verfolgung und Widerstand auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen, im Bewusstsein der Menschen wach gehalten und weitergetragen wird,

  2. 2.

    die Gedenkstätten Bergen-Belsen und Wolfenbüttel als Orte der Erinnerung an die Leiden der Opfer des Nationalsozialismus und der Opfer der Justizverbrechen und als Orte des Lernens für künftige Generationen erhalten und gestalten,

  3. 3.

    die Gedenkstättenarbeit von Initiativen und Gedenkstätten in privater Trägerschaft in Niedersachsen fördern und

  4. 4.

    die auf das historische Geschehen in den Jahren 1933 bis 1945 und dessen Folgen bezogene Forschung unterstützen.

Die Stiftung lässt sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wissenschaftlich beraten; das Nähere bestimmt die Stiftungssatzung.

§ 3 GedenkStG - Stiftungsvermögen, Nutzungsrechte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken einschließlich der Gebäude und des Zubehörs geht als Stiftungsvermögen unentgeltlich auf die Stiftung über. Das Land und die Stiftung treffen eine Vereinbarung darüber, welche Sammlungs- und Bibliotheksgegenstände unentgeltlich als Stiftungsvermögen in das Eigentum der Stiftung übergehen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist, auch soweit es durch Zustiftungen oder auf andere Weise erhöht wird, in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Das Gebäude der ehemaligen Hinrichtungsstätte in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel und dazugehörige Ausstellungs-, Seminar- und Büroräume werden der Stiftung ohne Erhebung eines Nutzungsentgelts zur Nutzung überlassen. Das Nähere bestimmt eine Vereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung.

§ 4 GedenkStG - Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung vom Land eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.