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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL KVErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Eine kommunale Beteiligung in Form einer geldwerten Leistung wird vorausgesetzt.

4.3 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.2 muss mit der beantragten Maßnahme auch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Stärkung der künstlerischen und pädagogischen Qualität,

  • Eröffnung unterschiedlicher Zugänge zur Kunst - Akquise neuer Teilnehmergruppen,

  • Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen,

  • überregionale Bedeutung,

  • Einbeziehen von Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstlern sowie niedersächsischen Kunstschaffenden,

  • Innovation und Erprobung neuer Vermittlungsformate.

4.4 Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb des Kunstvereins oder der vergleichbaren Einrichtung gefördert.

4.5 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)