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§ 1 LsbWahlVO - Berufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

(1) In den Landesschulbeirat sind vom Kultusministerium als Mitglieder zu berufen:

  1. 1.

    sechs Lehrkräfte, und zwar drei auf Vorschlag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen, zwei auf Vorschlag des Deutschen Lehrerverbandes Niedersachsen und eine auf Vorschlag des Verbandes Bildung und Erziehung - Landesverband Niedersachsen,

  2. 2.

    eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen,

  3. 3.

    eine Person auf Vorschlag der Landeshochschulkonferenz,

  4. 4.

    eine Person auf Vorschlag des Niedersächsischen Bundes für freie Erwachsenenbildung,

  5. 5.

    drei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  6. 6.

    drei Personen auf Vorschlag der Unternehmerverbände Niedersachsen,

  7. 7.

    drei Personen auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in Niedersachsen,

  8. 8.

    eine Person auf Vorschlag der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,

  9. 9.

    eine Person auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,

  10. 10.

    eine Person auf Vorschlag des Humanistischen Verbandes Niedersachsen,

  11. 11.

    eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,

  12. 12.

    eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des DITIB-Landesverbandes der islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen,

  13. 13.

    eine Person auf Vorschlag der Alevitischen Gemeinde Deutschland,

  14. 14.

    zwei Personen auf Vorschlag des Niedersächsischen Integrationsrates.

(2) Für jedes Mitglied ist für den Vertretungsfall ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen.