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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 2 LsbWahlVO - Wahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

(1) Für jedes vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall vertritt und bei einem Ausscheiden des Mitglieds für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines Mitglieds oder scheidet es aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden jeweils in einer Sitzung der Vertretungen aus deren Mitte in zwei getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt. Wahlvorschläge können nur anwesende Stimmberechtigte machen. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt.

(3) Die Stimmberechtigten tragen zur Stimmabgabe persönlich die Namen von vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel ein, und zwar für die Wahl der Mitglieder und für die Wahl der Ersatzmitglieder jeweils bis zu sechs Namen. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille nicht ergibt, sind ungültig.

(4) Gewählt sind als Mitglieder und als Ersatzmitglieder die sechs Vorgeschlagenen mit den meisten gültigen Stimmen, sofern sie mündlich oder schriftlich erklären, dass sie die Wahl annehmen. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung im Anschluss an die Wahl zu ziehende Los. Die Vertretungen haben die Ersatzmitglieder den Mitgliedern persönlich zuzuordnen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt den Anwesenden das Ergebnis der Wahl bekannt und teilt es dem Kultusministerium unverzüglich mit.