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  • ab 01.01.2000 (aktuelle Fassung)

§ 3 LsbWahlVO - Amtszeit der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

Die Amtszeit der nach § 1 zu berufenden Mitglieder beginnt mit der Berufung durch das Kultusministerium, die Amtszeit der nach § 2 zu wählenden Mitglieder mit der Annahme der Wahl.