§ 1 LsbWahlVO - Berufung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
- Redaktionelle Abkürzung
- LsbWahlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410018100000
(1) In den Landesschulbeirat sind vom Kultusministerium als Mitglieder zu berufen:
- 1.sechs Lehrkräfte, und zwar drei auf Vorschlag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Gesamtverband Niedersächsischer Lehrer -, zwei auf Vorschlag des Deutschen Lehrerverbandes Niedersachsen und eine auf Vorschlag des Verbandes Bildung und Erziehung - Landesverband Niedersachsen -;
- 2.eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Privatschulen - Landesbezirk Niedersachsen -;
- 3.eine Person auf Vorschlag der Niedersächsischen Landesrektorenkonferenz;
- 4.eine Person auf Vorschlag des Niedersächsischen Bundes für Freie Erwachsenenbildung;
- 5.eine Person auf Vorschlag der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen;
- 6.eine Person auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen;
- 7.drei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen verbände Niedersachsens;
- 8.drei Personen auf Vorschlag der Landesvereinigung der Niedersächsischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände;
- 9.je eine Person auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -, der Deutschen Angestelltengewerkschaft - Landesverband Niedersachsen-Bremen - und des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Niedersachsen -;
- 10.eine Person auf Vorschlag der Freien Humanisten Niedersachsen;
- 11.zwei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Ausländerbeiräte.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Vertretungsfall ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen.