LsbWahlVO,NI - Landesschulbeirat-Wahlverordnung

Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

Vom 22. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 441 - VORIS 22410 01 81 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 229) (2)

Aufgrund des § 175 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Berufung der Mitglieder1
Wahl der Mitglieder2
Amtszeit der Mitglieder3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten4

SVBl. 2000 S. 91

SVBl. S. 498

§ 1 LsbWahlVO - Berufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

(1) In den Landesschulbeirat sind vom Kultusministerium als Mitglieder zu berufen:

  1. 1.

    sechs Lehrkräfte, und zwar drei auf Vorschlag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Niedersachsen, zwei auf Vorschlag des Deutschen Lehrerverbandes Niedersachsen und eine auf Vorschlag des Verbandes Bildung und Erziehung - Landesverband Niedersachsen,

  2. 2.

    eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen,

  3. 3.

    eine Person auf Vorschlag der Landeshochschulkonferenz,

  4. 4.

    eine Person auf Vorschlag des Niedersächsischen Bundes für freie Erwachsenenbildung,

  5. 5.

    drei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,

  6. 6.

    drei Personen auf Vorschlag der Unternehmerverbände Niedersachsen,

  7. 7.

    drei Personen auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in Niedersachsen,

  8. 8.

    eine Person auf Vorschlag der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen,

  9. 9.

    eine Person auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen,

  10. 10.

    eine Person auf Vorschlag des Humanistischen Verbandes Niedersachsen,

  11. 11.

    eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,

  12. 12.

    eine Person auf gemeinsamen Vorschlag des DITIB-Landesverbandes der islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen,

  13. 13.

    eine Person auf Vorschlag der Alevitischen Gemeinde Deutschland,

  14. 14.

    zwei Personen auf Vorschlag des Niedersächsischen Integrationsrates.

(2) Für jedes Mitglied ist für den Vertretungsfall ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen.

§ 2 LsbWahlVO - Wahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

(1) Für jedes vom Landeselternrat und vom Landesschülerrat gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall vertritt und bei einem Ausscheiden des Mitglieds für den Rest der Amtszeit an seine Stelle tritt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines Mitglieds oder scheidet es aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden jeweils in einer Sitzung der Vertretungen aus deren Mitte in zwei getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt. Wahlvorschläge können nur anwesende Stimmberechtigte machen. Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt.

(3) Die Stimmberechtigten tragen zur Stimmabgabe persönlich die Namen von vorgeschlagenen Personen auf dem Stimmzettel ein, und zwar für die Wahl der Mitglieder und für die Wahl der Ersatzmitglieder jeweils bis zu sechs Namen. Stimmzettel, aus denen sich ein eindeutiger Wählerwille nicht ergibt, sind ungültig.

(4) Gewählt sind als Mitglieder und als Ersatzmitglieder die sechs Vorgeschlagenen mit den meisten gültigen Stimmen, sofern sie mündlich oder schriftlich erklären, dass sie die Wahl annehmen. Bei Gleichheit von Stimmenzahlen entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung im Anschluss an die Wahl zu ziehende Los. Die Vertretungen haben die Ersatzmitglieder den Mitgliedern persönlich zuzuordnen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung gibt den Anwesenden das Ergebnis der Wahl bekannt und teilt es dem Kultusministerium unverzüglich mit.

§ 3 LsbWahlVO - Amtszeit der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

Die Amtszeit der nach § 1 zu berufenden Mitglieder beginnt mit der Berufung durch das Kultusministerium, die Amtszeit der nach § 2 zu wählenden Mitglieder mit der Annahme der Wahl.

§ 4 LsbWahlVO - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
Redaktionelle Abkürzung
LsbWahlVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018100000

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats vom 21. Dezember 1977 (Nds. GVBl. S. 663) außer Kraft.

Hannover, den 22. Dezember 1999

Niedersächsisches Kultusministerium

Jürgens-Pieper
Ministerin