§ 1 LsbWahlVO - Berufung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Berufung und die Wahl der Mitglieder des Landesschulbeirats
- Redaktionelle Abkürzung
- LsbWahlVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410018100000
(1) In den Landesschulbeirat sind vom Kultusministerium als Mitglieder zu berufen:
- 1.
sechs Lehrkräfte, und zwar drei auf Vorschlag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen, zwei auf Vorschlag des Deutschen Lehrerverbandes Niedersachsen und eine auf Vorschlag des Verbandes Bildung und Erziehung - Landesverband Niedersachsen -;
- 2.
eine Person auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen/Bremen e. V.;
- 3.
eine Person auf Vorschlag der Landeshochschulkonferenz;
- 4.
eine Person auf Vorschlag des Niedersächsischen Bundes für Freie Erwachsenenbildung;
- 5.
eine Person auf Vorschlag der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen;
- 6.
eine Person auf Vorschlag des Katholischen Büros Niedersachsen;
- 7.
drei Personen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen verbände Niedersachsens;
- 8.
drei Personen auf Vorschlag der Unternehmerverbände Niedersachsen e. V.;
- 9.
drei Personen auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in Niedersachsen;
- 10.
eine Person auf Vorschlag des Humanistischen Verbandes Niedersachsen;
- 11.
zwei Personen auf Vorschlag des Niedersächsischen Integrationsrates.
(2) Für jedes Mitglied ist für den Vertretungsfall ein Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu berufen.