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  • ab 08.01.1986 (aktuelle Fassung)

§ 7 KäseVODf - Kennzeichnung

Bibliographie

Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

(1) Hersteller von Hart-, Schnitt- und halbfestem Schnittkäse haben diese Käse im Lagerraum so haltbar zu kennzeichnen, daß Tag und Monat der Herstellung sowie Fettstufe und Charge der Produktion deutlich erkennbar sind. Dies kann z. B. bei Schnittkäse durch Stempelaufdruck oder eine gleichwertige Methode erfolgen.

(2) Hersteller von Portions- und Weichkäse haben diese Käse im Lagerraum getrennt zu lagern, nach Tag der Herstellung und nach Fettstufen und Chargen zu bezeichnen; dies kann z. B. durch deutlich lesbare Schilder an den Hordenstapeln oder Regalen geschehen.