Abschnitt 11 VV-ROG/NROG - RROP - Durchführung des Umweltmonitorings (§ 8 Abs. 4 ROG, § 14 NROG)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-ROG/NROG - RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-ROG/NROG - RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Auf Grundlage der im Umweltbericht ausgewiesenen Überwachungsmaßnahmen hat eine Überwachung hinsichtlich der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der späteren Durchführung des RROP ergeben können, zu erfolgen. Die Art und Methode der Überwachung bleibt dem zuständigen Planungsträger überlassen. Es können bereits bestehende Überwachungsmechanismen und Informationsquellen genutzt werden wie das Raumordnungskataster (§ 15 NROG), das Fachinformationssystem Raumordnung (FIS-RO) oder andere geodatenbasierte Informations- und Monitoringsysteme.
Auch wenn andere öffentliche Stellen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 ROG dazu verpflichtet sind, den Planungsträger über etwa eintretende unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen zu informieren, liegt die Durchführung der Überwachung nach § 14 NROG in der Verantwortung des Regionalplanungsträgers. Sie soll einen Vergleich zwischen den Ergebnissen der Umweltprüfung und den tatsächlich eintretenden Auswirkungen auf die Umwelt ermöglichen, um möglichst frühzeitig unvorhergesehenen, erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch geeignete Abhilfemaßnahmen begegnen zu können (etwa Schutzmaßnahmen oder eine Anpassung des RROP an die aktuellen Verhältnisse). Die Entscheidung darüber obliegt dem Träger der Planung; eine Rechtsverpflichtung zum Tätigwerden bei unvorhergesehenen Umweltauswirkungen besteht nicht.