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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 74 Nds. SVVollzG - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Bei einer Schwangeren oder einer Sicherungsverwahrten, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. 2Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und das Bestehen von Beschäftigungsverboten gelten entsprechend.

(2) 1Die Sicherungsverwahrte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt. 2Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.

(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

(4) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.

(5) Für Leistungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten im Übrigen die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die §§ 60, 62 und 65 entsprechend, § 60 jedoch nicht für die Entbindung.