§ 60 Nds. SVVollzG - Krankenbehandlung bei Ausgang, Begleitausgang und Langzeitausgang
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Während des Ausgangs, Begleitausgangs und Langzeitausgangs hat die oder der Sicherungsverwahrte gegen das Land nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie oder ihn zuständigen Anstalt; in Notfällen wird der oder dem Sicherungsverwahrten Krankenbehandlung auch in der nächstgelegenen niedersächsischen Anstalt gewährt.