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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 60 Nds. SVVollzG - Krankenbehandlung bei Ausgang, Begleitausgang und Langzeitausgang 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Während des Ausgangs, Begleitausgangs und Langzeitausgangs hat die oder der Sicherungsverwahrte gegen das Land nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie oder ihn zuständigen Anstalt; in Notfällen wird der oder dem Sicherungsverwahrten Krankenbehandlung auch in der nächstgelegenen niedersächsischen Anstalt gewährt.